Der Gewinn aus dem Verkauf einer Zweitwohnung, die nur zeitweilig etwa zum Zwecke des Ferienaufenthalts genutzt wird, unterliegt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommenssteuer-gesetzes (EStG) nicht der Einkommenssteuer.
Voraussetzung ist aber, dass die Zweitwohnung in der übrigen Zeit nicht vermietet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Bei Fragen zu Ihrer Immobilie wie Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung, steht Ihnen Ihr Immobilienmakler und Berater der Schmidt Immobilien GmbH gerne zur Seite.
Auch als Hausverwalter stehen wir Ihnen stets tatkräftig zur Seite.