Die Kündigung vom Mietvertrag muss schriftlich in einem Brief erfolgen - eine E-Mail reicht nicht aus! (§ 568 BGB).
Dabei sollte jeder Mieter vorsichtshalber einen Nachweis darüber haben, wann der Vermieter die Kündigung erhalten hat. Deshalb ist zu empfehlen, das Schreiben der Wohnungskündigung als Einschreiben zu verschicken.
Bei Fragen zu Ihrer Immobilie wie Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung, steht Ihnen Ihr Immobilienmakler und Berater der Schmidt Immobilien GmbH gerne zur Seite.
Auch als Hausverwalter stehen wir Ihnen stets tatkräftig zur Seite.
Ihr
Stefan Schmidt